Wildtier-Rettung Pfaffenwinkel e. V.
„Ein Sonnenstrahl reicht aus, um viele Schatten zu verscheuchen.“ - Franz von Assisi
 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wildtier-Rettung Peißenberg e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 82380 Peißenberg
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Infoveranstaltungen
Ausbildung von Mitgliedern zum Erwerb der Drohnenfluglizenz
Organisation von Rettungseinsätzen
Unterstützung der örtlichen Feuerwehren
Auffinden von Jungwild auf landwirtschaftlichen Flächen mittels mit Wärmebildkamera ausgestatteter Drohne.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine natürliche oder juristische Person ist.
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele dieser Satzung zu schützen.
Die Mitgliedschaft endet
durch Austrittserklärung (6 Monate vor Ende des Kalenderjahres)
durch Tod
durch von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Ausschluss aus wichtigem Grund.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schriftführer. Der Vorstand kann um weitere Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand im Sinne von § 26 (2) BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) besteht aus dem Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt, der Amtsinhaber bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Wählbar zum Vorstand sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Einmal jährlich legt der Vorstand Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins ab sowie die Jahresberechnung der Mitgliederversammlung vor.
Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr, eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht. Auslagen werden erstattet.
Der Vorstand beschließt unter Vorlage der Kostenbelege mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Mittel.
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen ein.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen Vorstandssitzungen je nach Erfordernis ein,
mindestens einmal im Jahr.
Über die Tätigkeiten des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und der Mitgliederversammlung
inhaltlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts auf der Jahresversammlung vorzutragen.
(2) Der Vorstand befindet grundsätzlich über Zuständigkeiten der Maßnahmen zur Rettung von Wildtieren. Er regelt den Einsatz der einzusetzenden Hilfsmittel.
(3) Die Verwendung und die Benennung der Zuständigkeit der vereinseigenen Hilfsmittel werden durch den Vorstand geregelt.
Die Verwendung der vereinseigenen Hilfsmittel dient ausschließlich dem unter Punkt 1 genanntes Ziel.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen.
In der Tagesordnung sind aufzunehmen:
Vorlage des Jahresberichtes
Abrechnung und Prüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes
soweit erforderlich: Wahlen, Satzungsänderungen
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ergibt sich bei Wahlen bei zwei Kandidaten für das gleiche Amt Stimmgleichheit, so entscheidet das Los. Im Übrigen ist die Wahl zu wiederholen.
Ordentliche sind stimmberechtigt und fördernde Mitglieder sind Mitglied im Verein, sind aber nicht stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, was vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vereinsvermögen / Beiträge
Der Verein erhält seine Mittel im Allgemeinen durch Beiträge, freiwillige Spenden der Mitglieder und Spenden sonstiger an der Förderungseinrichtung interessierter Personen.
Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder laufende Beiträge festsetzen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Eine Ausnahme gilt für die vom Vorstand benannten Personen, welche für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und den Einsatz der Hilfsgeräte zuständig sind.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied - aus welchem Grund auch immer - während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zu der dem Ausscheiden folgenden Jahreshauptversammlung kommissarisch einen Nachfolger. Dieser oder eine andere vorgeschlagene Person wird dann für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Prüfung der Jahresrechnung
Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein eingenommenen und ausgegebenen Gelder befugt.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung im Jahresturnus wechselnd für je zwei Jahre gewählt.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in § 2 der Satzung umrissenen Ziele nicht beeinträchtigt.
§ 13 Leistungen des Vereins
Die Leistungen des Vereines können von jedem Betroffenen, jedoch in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten, abgerufen werden.
Der Verein wird entsprechend der in § 2 umrissenen Zielsetzung tätig.
§ 14 Rechtsnatur der Leistungen
Die Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf die beschriebenen Leistungen.
Auch durch wiederholte und regelmäßig wiederkehrende Leistungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet.
Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder, die jedoch mindestens dreiviertel aller Mitglieder des Vereins ausmachen müssen, beschlossen werden. Sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann auf einer weiteren Versammlung die Auflösung mit Stimmenmehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Nach der Auflösung oder Aufhebung oder dem Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereines fällt das Vermögen an die Kreisjägerschaft Weilheim, die es unmittelbar und ausschließlich für waid- und tierschutzgerechte Nachsucharbeit im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Peißenberg, den 10. Mai 2023


 


 
 
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